Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Gundelsheim

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien

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  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen

Erschließungsbeiträge zahlen

Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.

Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),

Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
  • Parkflächen,
  • Grünanlagen und Kinderspielplätze und
  • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).

Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes.

Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:

  • den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
  • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
  • die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.

Voraussetzungen

  • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,
  • das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,
  • das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,
  • der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und
  • die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.

Die Gemeinde regelt die Einzelheiten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrer Erschließungsbeitragssatzung.

Beachten Sie, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.

Verfahrensablauf

Sobald alle Unternehmensrechnungen eingegangen sind, berechnet die Gemeinde die Gesamtkosten für die Erschließung. Sie teilt diese zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen auf:

  • Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
  • Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

Die Verteilung kann dabei erfolgen nach:

  • Maß und Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
  • der Grundstücksfläche,
  • der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
  • der Entfernung zur Erschließungsanlage
  • der durch eine Lärmschutzanlage bewirkten Schallpegelminderung.

Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.

Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.

Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.

Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden.

Das mit der Erschließung beauftragte Unternehmen kann auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann

  • über den Grundstückskaufpreis oder
  • aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

Organisationseinheiten

Stadt Gundelsheim Ort Tiefenbacher Straße 16 74831 Gundelsheim
Kämmerei Ort Tiefenbacher Straße 16 74831 Gundelsheim

Freigabevermerk

19.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg