Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Gundelsheim

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien

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  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen

Krankengeld für gesetzlich Versicherte beantragen

Im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in den meisten Fällen sechs Wochen lang weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Krankengeld bestehen bei:

  • andauernder Arbeitsunfähigkeit oder
  • stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung

Höhe

  • 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes
  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt
  • Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 128,63 EUR pro Tag (Wert für das Jahr 2025) begrenzt.

Die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt können Sie ausgleichen. Dazu können Sie sich über individuelle Tarife bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern.

Dauer

  • Krankengeld können Sie innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen beziehen.

Nach Ablauf der drei Jahre können Sie wegen derselben Krankheit Krankengeld nur dann beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig waren und

  • nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und gearbeitet haben oder
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Achtung: Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn Sie

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
  • eine Altersrente,
  • ein Ruhegehalt oder
  • ein Vorruhestandsgeld beziehen.

Die Zahlung beginnt an dem Tag, an dem das Einkommen wegfällt - also in den meisten Fällen nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung.

Voraussetzungen

  • Es muss eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bei den meisten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Arbeitslosen ist dieser Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung ist abgelaufen.
  • Sie müssen sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Behandlung befinden
  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2023: Stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, meldet sie oder er direkt die Daten elektronisch mit der sogenannten elektronischen Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (eAU) an die zuständige Krankenkasse. So ist gewährleistet, dass die Krankmeldung ab dem ersten Tag der Krankenkasse vorliegt. Sollte die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden können, müssen Sie den den von der Arztpraxis ausgestellten Ausdruck der Krankmeldung mit dem Hinweis "Zur Vorlage bei der Krankenkasse" in diesem Fall selbst bei Ihrer Krankenkasse unverzüglich einreichen.

Freiwillig versicherte Selbständige haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Durch Abgabe einer Wahlerklärung können Sie sich wahlweise mit Krankengeldanspruch während der Arbeitsunfähigkeit versichern. Zu den Krankengeldwahltarifen berät Sie Ihre Krankenkasse. Alternativ dazu lässt sich bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Auch Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf Krankengeld. Seit 1. Januar 2024 nimmt auch die Bundesagentur für Arbeit am eAU-Verfahren teil. Arbeitslosengeld-Beziehende müssen seit diesem Zeitpunkt keinen Papiernachweis mehr vorlegen. Für Bürgergeld-Beziehende ändert sich hingegen nichts. Sie reichen weiterhin die Papierausfertigung für den Arbeitgeber im Jobcenter ein.

Arbeitslosengeld II wird auch nach Ablauf der sechs Wochen ausbezahlt.

Verfahrensablauf

Am Ende Ihrer Entgeltfortzahlung erhalten Sie automatisch einen Fragebogen zum Krankengeld. Reichen Sie dann den ausgefüllten Fragebogen bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei den meisten Krankenkassen können Sie dies online ausfüllen und abschicken.

Beantragen Sie während der Arbeitsunfähigkeit Rente oder nehmen Sie Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch, müssen Sie hierüber Ihre Krankenkassen vorab informieren. Diese Leistungen wirken sich auf den weiteren Krankengeldanspruch aus.

Die Krankenkasse kann nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit jederzeit eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) veranlassen. Dies soll der Sicherung des Behandlungserfolges dienen. Gegebenenfalls kann sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten. Die Begutachtung kann auch eine körperliche Untersuchung umfassen.

Das Krankengeld wird jeweils für den zurückliegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.

Für das Krankengeld besteht Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden vor der Auszahlung abgezogen.

Fristen

Bitte beachten Sie: Wer arbeitsunfähig ist, muss sich allerdings weiterhin unverzüglich bei der Arbeitsstelle krankmelden, zum Beispiel telefonisch. Daran ändert auch die Umstellung auf die digitale Bescheinigung nichts. Es entfällt nur die Pflicht, spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin vorzulegen.

Unterlagen

  • Fragebogen zur Zahlung von Krankengeld am Ende der Entgeltfortzahlung

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):

  • §§ 44 - 51 Krankengeld

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Freigabevermerk

06.03.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg