Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Gundelsheim

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Dienstleistungen

Buchführungshelfer anmelden

Die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe ist den Steuerberatern vorbehalten.

Hinweis: Unzulässig ist auch die den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratung in arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.

Bei den verbleibenden Tätigkeiten unterscheidet man Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solche, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. In jedem Fall müssen Sie ein Gewerbe anmelden.

Voraussetzungen

Keine

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten (z.B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen)

Weitergehende Befugnisse haben Personen, die

  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben
  • und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden tätig gewesen sind.

Hinweis: Als gleichwertige Vorbildung gilt beispielsweise

  • eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder eine abgeschlossene Ausbildung als genossenschaftlicher Verbandsprüfer.
  • eine Abschlussprüfung in einem steuerberatenden Ausbildungsberuf.
  • Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation (z.B. mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium).

Diese Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

  • laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), das heißt Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- beziehungsweise Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt)
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung (z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse)
  • laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen

Verfahrensablauf

Bei der Gewerbeanmeldung muss die gegebenenfalls erforderliche Qualifikation nicht nachgewiesen werden. Es ist auch keine Erlaubnis seitens der Finanzbehörden erforderlich.

Hinweis: Werden Tätigkeiten, für die eine bestimmte Qualifikation erforderlich ist, jedoch ohne entsprechende Qualifikation vorgenommen, ist mit Maßnahmen der Finanzbehörden sowie Abmahnungen von Konkurrenten wie z.B. Steuerberatern zu rechnen.

Fristen

keine

Unterlagen

Keine

Kosten

Je nach Gemeinde fallen unterschiedliche Kosten an.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Sonstiges

Wenn Sie die genannten Anforderungen erfüllen, müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, das heißt Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen. Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

  • §6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistungen in Steuersachen

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Organisationseinheiten

Stadt Gundelsheim Ort Tiefenbacher Straße 16 74831 Gundelsheim

Freigabevermerk

30.01.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe in Vertretung für das Finanzministerium